Stand 16.06.2021
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die an die REGION10 GROUP GmbH erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, sofern ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
1 Geltungsbereich
1.1. Die REGION10 GROUP GmbH erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.
1.2. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber, auch wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden.
1.3. Die von dem Kunden individuell in Auftrag gegebenen Produkte (z.B. individuelle Facebook-Apps, Grafiken), welche ausschließlich für den Kunden konzipiert und entwickelt wurden, dürfen während der nicht in identischer Funktionsweise an andere direkte Wettbewerber weitergegeben bzw. verkauft werden. Ausgenommen hiervon sind am Markt übliche Gebrauchsmuster (z.B. Facebook-Funktionen wie Einlademechanismen, Gewinnspiele, bereits entwickelte Apps, etc.).
1.4. Die REGION10 GROUP GmbH leistet keine Rechtsberatung.
2 Urheber- und Nutzungsrechte
2.1. Alle Arbeiten (z.B. Entwürfe und Werkleistungen, Fotografien, Logos, Layouts, Skizzen und andere Vorlagen) von der REGION10 GROUP GmbH sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Damit stehen der REGION10 GROUP GmbH, insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus dem SS 97 ff. UrhG zu.
2.2. Die REGION10 GROUP GmbH darf die von sich entwickelten Werbemittel als Referenz für Eigenwerbung nutzen.
2.3. Ohne Zustimmung von der REGION10 GROUP GmbH dürfen die Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen des Werkes ist unzulässig.
2.4. Die Werke der REGION10 GROUP GmbH dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber mit der Zahlung des Honorars.
2.5. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte sowie Mehrfachnutzungen bedürfen der Einwilligung der REGION10 GROUP GmbH und sind Honorarpflichtig.
2.6. Die Veröffentlichung unserer Arbeiten ist nur gegen das vereinbarte bzw. übliche Honorar, zzgl. MwSt. zulässig. Eine Verletzung des Rechts auf Urheberbenennung berechtigt die REGION10 GROUP GmbH zum Schadensersatz. Über den Umfang der Nutzung steht der REGION10 GROUP GmbH ein Auskunftsanspruch zu. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht worden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der REGION10 GROUP GmbH.
2.7. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
2.8. In Hinblick auf adäquate Eigenwerbung ist die REGION10 GROUP GmbH bei App-, Web- und Anwendungsentwicklungs-Projekten dazu berechtigt, dezent im Footer der Homepage sowie im Impressum als auch auf weiteren Unterseiten- und Menüs des jeweiligen Projekts den Claim „Made with ❤ in Ingolstadt by REGION10 GROUP GmbH“ oder in ähnlicher Schreibweise zu platzieren. Diese Platzierung wird von der REGION10 GROUP GmbH zunächst bei jedem beauftragten Projekt platziert. Diese Platzierung ist, soweit der Kunde die Entfernung fordert, nur kostenpflichtig in Höhe von mind. 50% des beauftragen Netto-Preises entfernbar.
3 Honorar / Zahlungsbedingungen
3.1. Die vereinbarten Preise sind Nettopreise in Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Sie gelten unter dem Vorbehalt, dass die zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers werden gesondert berechnet.
3.2. Zahlungsziel zur Begleichung von Rechnungen der REGION10 GROUP GmbH ist zwei Wochen nach Rechnungseingang.
3.3. Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig und sie sind ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig.
3.4. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann die REGION10 GROUP GmbH Abschlagszahlungen verlangen.
3.5. Die gelieferten Dienstleistungen, Arbeiten und Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber Eigentum der REGION10 GROUP GmbH. Es gilt ausdrücklich der erweiterte Eigentumsvorbehalt. Zur Weiterveräußerung und Weiterverwendung ist der Vertragspartner nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Er tritt hiermit seine Forderungen aus der Weiterveräußerung und Weiterverwendung in Höhe unserer Auftragssumme ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
4 Preise, Zahlungen, Fälligkeit
4.1. Gültig ist die individuelle Angebotsabsprache. Maßgebend sind die Preise bei Auftragserteilung. Bei Rücktritt des Kunden vom Auftrag sind die bereits geleisteten Arbeitsaufwendungen zu entlohnen.
4.2. Alle Preise verstehen sich als Nettopreise, zu denen die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzukommt. Die Bezahlung unserer Leistungen erfolgt grundsätzlich per Banküberweisung. Der Rechnungsbetrag ist jeweils sofort ohne Abzüge nach Erhalt der Rechnung fällig und wird vom Kunden an die REGION10 GROUP GmbH überwiesen. Bei Projektaufträgen kann die REGION10 GROUP GmbH Abschlagszahlungen i. H. v. bis zu einer Hälfte der vereinbarten Vergütung bei Auftragsannahme sowie einem Viertel bei Abschluss der Konzeptionsphase verlangen. Die Restzahlung ist bei Übergabe der Lieferung oder Leistung fällig. Der Vertragspartner gerät spätestens 30 Tage nach Zugang einer Rechnung in Zahlungsverzug. In diesem Falle ist die REGION10 GROUP GmbH berechtigt, 8 % Verzugszinsen über dem Basiszinssatz der EZB i.S.d. 8 247 BGB auf die geschuldete Zahlung zu berechnen.
4.3. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn die REGION10 GROUP GmbH die Gegenforderung anerkennt oder diese rechtskräftig festgestellt ist. Der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aus früheren oder anderen Geschäften der Geschäftsverbindung mit der REGION10 GROUP GmbH. Alle Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste Schuld angerechnet, unabhängig von anders lautenden Bestimmungen des Kunden. Teilleistungen können gesondert in Rechnung gestellt werden. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Forderungsbetrag bei der REGION10 GROUP GmbH gutgeschrieben ist. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, ist die REGION10 GROUP GmbH zum sofortigen Rücktritt / Aussetzung des Vertrages ohne besondere vorherige Ankündigungen berechtigt. Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält die REGION10 GROUP GmbH sich vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen. Der Rechtsweg bleibt unberührt. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Entwürfen, Manuskriptstudium oder Durchführungsüberwachung, werden nach Zeitaufwand berechnet.
4.4. Speisen wie Reisekosten und Aufwendungen für Verpflegung, Unterkunft und Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Kunden abgesprochen sind, sind vom Kunden zu erstatten.
4.5 Ein Zahlungsverzug tritt mit dem Überschreiten der Zahlungsfrist ein. Bei Vorliegen eines Zahlungsverzuges kann die REGION10 GROUP GmbH nach vorheriger Ankündigung die weitere Ausführung von Leistungen versagen. Die REGION10 GROUP GmbH ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% (Unternehmer) bzw. 5% (Verbraucher) über dem aktuellen Basiszinssatz zu erheben. Die REGION10 GROUP GmbH kann darüber hinaus aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt der REGION10 GROUP GmbH vorbehalten. Gerät der Kunde zweimal in Zahlungsverzug, stellt er die Zahlungen ein oder werden der REGION10 GROUP GmbH Informationen bekannt, welche seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, so werden sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit der REGION10 GROUP GmbH sofort zur Zahlung fällig. Weitere Leistungen erbringt die REGION10 GROUP GmbH in diesem Fall nur noch gegen Vorauszahlung.
5 Zusatzleistungen
5.1. Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium, Produktionsüberwachung u. a.) werden nach Absprache und Zeitaufwand gesondert berechnet.
5.2. Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der Nach-Honorierung.
5.3. Die REGION10 GROUP GmbH ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der REGION10 GROUP GmbH entsprechende Vollmacht zu erteilen.
5.4. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von der REGION10 GROUP GmbH abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, die REGION10 GROUP GmbH im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
5.5. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck, etc., sind vom Auftraggeber zu erstatten.
6 Korrektur und Produktionsüberwachung / Gewährleistung
6.1. Vor Produktionsbeginn sind der REGION10 GROUP GmbH Korrekturmuster vorzulegen. Die Produktion wird von der REGION10 GROUP GmbH nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist die REGION10 GROUP GmbH ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.
6.2. Unvermeidliche Tonwertänderungen gegenüber Mustern oder Originalen, bzw. zu einem früheren Zeitpunkt gefertigten Vergrößerungen.
6.3. Soweit unsere Vertragspartner Kaufleute sind, sind offensichtliche Mängel der gelieferten Waren oder Leistungen innerhalb einer Ausschlussfrist von 1 Woche nach Erhalt der Ware / Leistung geltend zu machen. Danach gelten die Ware / Leistung als mängelfrei abgenommen. Bei versteckten Mängeln beginnt die Rügepflicht ab der Entdeckung bzw. dem Auftreten des Mangels.
7 Haftung
7.1. Eine Haftung für die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit der Arbeiten wird von REGION10 GROUP GmbH nicht übernommen; gleiches gilt für deren Schutzfähigkeit. Der Auftraggeber übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.
7.2. Soweit die REGION10 GROUP GmbH auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet die REGION10 GROUP GmbH nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.
7.3. Die Freigabe der Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber. Delegiert der Auftraggeber im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an die REGION10 GROUP GmbH, stellt er die REGION10 GROUP GmbH von der Haftung frei.
7.4. Im Rahmen seiner vertraglichen Aufgaben haftet die REGION10 GROUP GmbH dem Auftraggeber gegenüber nur für Vorsatz und bei grober Fahrlässigkeit. Zu den Aufgaben von der REGION10 GROUP GmbH gehört es, den Auftraggeber auf von ihr erkennbare rechtliche Bedenken gegen geplante Werbemaßnahmen hinzuweisen.
8 Liefertermine, Verzug
8.1. Liefertermine und Fristen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund Lieferschwierigkeiten unserer Lieferanten, höherer Gewalt und Ereignissen, die REGION10 GROUP GmbH die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streiks, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Strom- und Wasserausfall, der Ausfall von Kommunikationsnetzen usw., auch bei Lieferanten oder Unterauftragnehmern – hat die REGION10 GROUP GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Diese berechtigen die REGION10 GROUP GmbH, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Auftraggeber daraus Schadensersatzansprüche zustehen, oder die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Verzögerung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben, sofern nicht ein Fixgeschäft vorliegt oder die Verzögerung der Leistung aus anderen Gründen für den Auftraggeber unzumutbar ist. Sofern es nicht aus der Natur des Auftrags ausgeschlossen oder dem Auftraggeber unzumutbar ist, sind wir zu Teillieferungen berechtigt.
8.2. Im Falle von technischen Problemen, die eine Weiterführung des Vertrages nicht ermöglichen, sind wir berechtigt, Teile oder den gesamten Vertrag fristlos zu kündigen.
8.3. Es besteht kein Anspruch des Auftraggebers auf Haftung für Schäden und Folgeschäden sowie für entgangene Gewinne.
8.4. Haftung und Schadensersatzansprüche sind auf den Auftragswert beschränkt.
9 Sonstiges
9.1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Ingolstadt, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist. Für die von der REGION10 GROUP GmbH auf der Grundlage dieser AGB abgeschlossenen Verträge und für aus ihnen folgende Ansprüche gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts.
9.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen der REGION10 GROUP GmbH und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niedergelegt; mündliche Nebenabreden existieren nicht. Jegliche Änderung, Ergänzung oder die teilweise oder gesamte Aufhebung des Vertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung oder Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
9.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/ oder des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen sowie des Vertrages im Ganzen. Vielmehr gilt anstelle jeder unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine solche durchführbare und wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen möglichst nahe kommen. Entsprechendes gilt für Unvollständigkeiten.